Listenhunde, umgangssprachlich Kampfhunde genannt, unterliegen gewissen Einschränkungen in der Haltung, unabhängig ihres gezeigten Wesen. Zudem unterliegen sie - von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich - erhöhter Hundesteuer (bis zu 1000 Euro/Jahr). Was viele nicht wissen, auch Mischlinge aus oder mit den betroffenen Rassen der Kategorie 1 fallen unter diese Verordnung.
Die Haltung eines Kampfhundes ohne gemeindliche Erlaubnis kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000.- €, die Züchtung eines Kampfhundes mit einer Geldbuße bis zu 50.000.- € geahndet werden.
Die Einstufung als Listenhund differiert von Bundesland zu Bundesland, daher sollte man sich vor der Anschaffung eines solchen Hundes bei den Behörden seines Wohnortes über die Einstufung bzw. Höhe der Hundesteuer infomieren. Ebenso beim Umzug in ein anderes Bundesland.
Generell gilt: Im Freistaat Bayern ist auf Landesebene zum Thema Hundehaltung kaum etwas verpflichtend vorgegeben. So gibt es in Bayern weder eine allgemeine Leinenpflicht, noch Vorgaben zum Tragen eines Beißkorbes. Auch für gefährliche Hunde gibt es keine Vorschriften, die das Tragen von Maulkorb und Leine betreffen.
Allerdings dürfen die Gemeinden eigene Vorgaben zum Halten und Führen von Hunden treffen. Daher sollte man sich in seiner Gemeinde über die Bestimmungen informieren.
Einschränkungen des freien Umherlaufens (Anleinpflicht) können gemäß Art. 18 Abs. 1 Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) durch Verordnung der jeweils zuständigen Gemeinde generell für Kampfhunde und andere große Hunde sowie gemäß Art. 18 Abs. 2 LStVG durch Einzelfallanordnung für Hunde sämtlicher Rassen, unabhängig von deren Größe, erlassen werden. Auch können weitere Einzelfallanordnungen (Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen und Warnschilder an den Grundstücken) durch die zuständige Gemeinde erlassen werden. Art. 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern gestattet den Gemeinden, die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen (z. B. Kinderspielplätze, Grünanlagen, Parkanlagen) durch Satzungen zu regeln. Insoweit kann darin auch ein Leinenzwang angeordnet werden, unabhängig von Rasse oder Größe des Hundes.
Die folgende Auflistung und Einstufung gilt für Bayern. Ergänzend zu dieser rassespezifischen Einstufung erlaubt § 1 Abs. 3 der Verordnung die Einordnung eines Hundes als ''Kampfhund'' im Einzelfall aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität oder Gefährlichkeit.